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Aktienrecht: die Inhaberaktie ist tot! Es lebe die Namenaktie

15. Januar 2020

    Auf den 01.11.2019 ist das «Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke» («Global-Forum-Gesetz») in Kraft getreten. Das zieht für Inhaberaktionäre weitreichende Konsequenzen nach sich.

    Bisherige gesetzliche Regelung der Meldepflicht:

    Gemäss Obligationenrecht (OR) musste sich ein Inhaberaktionär einer KMU gegenüber der Gesellschaft mit Vor- und Nachnamen, Adresse und amtlichem Ausweis identifizieren. Änderungen dieser Stammdaten musste der Inhaberaktionär der Gesellschaft melden. Die Gesellschaft war verpflichtet, ein Verzeichnis der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen.

    Änderungen des Aktienrechts:

    Mit dem «Global-Forum-Gesetz» werden Empfehlungen umgesetzt, die das «Global Forum» in seinem Bericht zur Schweiz abgegeben hatte. Die bisher für KMU relevanten Art. 697i und 697k OR werden per 01.05.2021 aufgehoben und damit die Inhaberaktien für KMU abgeschafft. Inhaberaktien sind ab 01.11.2019 nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Aktien an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat.

    Weiterer Zeitplan:

    Am 01.05.2021 werden unzulässige Inhaberaktien von KMU, also alle nicht an einer Börse kotierten Inhaberaktien, von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt nimmt die Umwandlung der Aktienart dannzumal von Amtes wegen vor. Die Aktiengesellschaften, deren Inhaberaktien von Amtes wegen in Namenaktien umgewandelt wurden, müssen bei der nächsten Statutenänderung die Aktienart anpassen. Das Handelsregisteramt wird jede andere Anmeldung einer Statutenänderung zurückweisen, solange die Aktienart nicht angepasst wurde.

    Wurden Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt, trägt die Gesellschaft die Aktionäre, die ihrer Meldepflicht bis zum 01.05.2021 nachgekommen sind, ins Aktienbuch ein (bisheriger Art. 697i OR, dieser Artikel wird per 01.05.2021 aufgehoben).

    Folgen der Nichteintragung ins Aktienbuch bis 01.05.2021:

    Die Mitgliedschaftsrechte der Inhaberaktionäre, die ihrer Meldepflicht bis dahin nicht nachgekommen sind, ruhen, und die Vermögensrechte verwirken. In das Aktienbuch muss eingetragen werden, dass diese Aktionäre ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind und die mit diesen Aktien verbundenen Rechte nicht ausgeübt werden können.

    Aktionäre, die ihrer Meldepflicht bis zum 01.05.2021 nicht nachgekommen sind, können mit Zustimmung der Gesellschaft bis zum 01.11.2024 beim Gericht die Eintragung in das Aktienbuch beantragen. Aktien von nicht gemeldeten und nicht im Aktienbuch eingetragenen Aktionären werden am 01.11.2024 nichtig. Diese Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien verbundenen Rechte. Die nichtigen Aktien werden zu eigenen Aktien der Gesellschaft.

    Aktionäre, die wirtschaftlich berechtigte Personen nicht melden und Verwaltungsräte, die das Aktienbuch nicht führen, werden gebüsst.

    Empfehlung:

    Hat Ihr KMU Inhaberaktien ausgegeben oder sind Sie Inhaber von Inhaberaktien empfehlen wir Ihnen, die notwendigen Massnahmen rechtzeitig in die Wege zu leiten und die Meldepflichten zu befolgen. Andernfalls drohen den Inhaberaktionären finanzielle Nachteile oder dem Verwaltungsrat Bussen.

    Haben Sie Fragen zur anstehenden Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien? Können wir Sie bei der Implementierung des Aktienbuches unterstützen? Wir helfen Ihnen gerne weiter und stehen Ihnen bei der Umsetzung zur Seite.

    foto by unsplash.com

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