Was sind Lohnabzüge?
Lohnabzüge sind Beträge, die vom Bruttolohn eines Arbeitnehmers abgezogen werden, bevor der Nettolohn ausgezahlt wird. In der Schweiz sind diese Abzüge grösstenteils gesetzlich vorgeschrieben und umfassen Beiträge zu den Sozialversicherungen, wie der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV). Diese Abzüge dienen der sozialen Absicherung im Alter, bei Invalidität oder im Falle eines Verdienstausfalls.
Neben den obligatorischen Abzügen gibt es auch freiwillige Abzüge, wie Beiträge zur Säule 3a oder die Krankentaggeldversicherung. Für Arbeitgeber ist es entscheidend, alle Abzüge korrekt vorzunehmen und in der Lohnabrechnung transparent auszuweisen.
Aktuelle Änderungen und wichtige Informationen für 2024
Zum 1. Januar 2024 sind einige wichtige Anpassungen im Bereich der Lohnabzüge und Sozialversicherungen in Kraft getreten, die für Schweizer Unternehmen von grosser Bedeutung sind.
Reform AHV 21: Einheitliches Rentenalter und flexible Rentenbezüge
Mit der Reform der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 21 wurde ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren für Männer und Frauen eingeführt. Diese Änderung wird schrittweise umgesetzt, sodass Frauen ab dem Jahrgang 1961 jährlich drei Monate später in Rente gehen können. Der flexible Rentenbezug zwischen 63 und 70 Jahren bietet Arbeitnehmern zudem mehr Gestaltungsspielraum. Besonders relevant ist diese Anpassung auch für die berufliche Vorsorge (BVG), da das neue Referenzalter von 65 Jahren ebenfalls hier Anwendung findet.
Beitragssätze 2024: Keine Veränderungen bei den Sozialversicherungen
Die Beitragssätze für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) bleiben im Jahr 2024 unverändert bei insgesamt 10,6%. Diese Summe wird je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Auch bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) bleibt der Beitragssatz stabil bei 2,2% für Einkommensteile bis CHF 148'200. Einkommen, die diese Grenze überschreiten, unterliegen nicht der Beitragspflicht.
Wichtige Kennzahlen für 2024:
- Maximaler Jahreslohn für Arbeitslosenversicherung (ALV) und Unfallversicherungsgesetz (UVG): CHF 148'200
- Säule 3a: Der maximal steuerlich abzugsfähige Betrag für Erwerbstätige mit 2. Säule bleibt unverändert bei CHF 7'056, für Erwerbstätige ohne 2. Säule bei CHF 35'280.
Alles klar, ich fahre nun mit den weiteren Abschnitten fort und achte dabei auf eine klare Struktur und Erklärungen, bevor wir zu den Details kommen.
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Obligatorische Sozialversicherungsabgaben in der Schweiz
In der Schweiz sind die meisten Lohnabzüge gesetzlich vorgeschrieben und decken verschiedene Sozialversicherungen ab. Diese Abzüge sind darauf ausgelegt, den Arbeitnehmer bei unterschiedlichen Lebensrisiken abzusichern, wie beispielsweise im Alter, bei Arbeitslosigkeit oder bei einem Unfall. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Kosten in der Regel gemeinsam, wobei die Abzüge direkt vom Bruttolohn vorgenommen werden.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist Teil der ersten Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems. Sie dient der Absicherung des Existenzbedarfs im Alter sowie der finanziellen Unterstützung von Hinterbliebenen im Todesfall. Ab dem 17. Lebensjahr sind alle Erwerbstätigen verpflichtet, in die AHV einzuzahlen. Die Beiträge belaufen sich auf 8,7% des Bruttolohnes, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte übernehmen.
Beispielhafte Berechnung:
- Bruttolohn: CHF 5'000
- AHV-Abzug: 8,7% (davon 4,35% Arbeitgeber, 4,35% Arbeitnehmer)
- AHV-Abzug für Arbeitnehmer: CHF 217,50
Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO)
Die Invalidenversicherung (IV) schützt Arbeitnehmer, falls sie aufgrund einer Invalidität nicht mehr in der Lage sind, zu arbeiten. Sie leistet Rentenzahlungen und bietet Reintegrationsmassnahmen an. Die Erwerbsersatzordnung (EO) deckt den Verdienstausfall während des Militär- oder Zivildienstes sowie bei Mutterschaft und Vaterschaft ab.
Die Beitragssätze für die IV und EO betragen:
- IV: 1,4% des Bruttolohnes
- EO: 0,5% des Bruttolohnes
Auch diese Abgaben werden je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen.
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) bietet Schutz bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, wetterbedingten Arbeitsausfällen und der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Bis zu einem Einkommen von CHF 148'200 beträgt der Beitragssatz 2,2%. Einkommensbestandteile über dieser Grenze unterliegen nicht der Beitragspflicht.
Beispielhafte Berechnung:
- Bruttolohn: CHF 5'000
- ALV-Abzug: 2,2% (davon 1,1% Arbeitgeber, 1,1% Arbeitnehmer)
- ALV-Abzug für Arbeitnehmer: CHF 55
Berufliche Vorsorge (BVG)
Die berufliche Vorsorge (BVG) ist die zweite Säule des Schweizer Vorsorgesystems und ergänzt die Leistungen der AHV, sodass der gewohnte Lebensstandard auch im Alter oder bei Invalidität gesichert werden kann. Sie ist obligatorisch für Arbeitnehmer, die einen Jahreslohn von mindestens CHF 22'050 verdienen. Der versicherte Lohn wird nach Abzug des Koordinationsabzugs berechnet, der 2024 bei CHF 25'725 liegt.
Beitragssätze und Prämienaufteilung
Die Beiträge zur beruflichen Vorsorge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen aufgeteilt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens die Hälfte der Prämien zu zahlen. Die Höhe der Prämien variiert je nach Alter der versicherten Person und den gewählten Vorsorgeplänen.
Wichtige Kennzahlen für 2024:
- Maximal versicherter Lohn: CHF 88'200
- Koordinationsabzug: CHF 25'725
- Maximal koordinierter Lohn: CHF 62'475
Unfallversicherung (UVG)
Die Unfallversicherung (UVG) deckt Risiken ab, die durch Berufsunfälle und Berufskrankheiten entstehen. Sie ist für alle Arbeitnehmer obligatorisch. Die Unfallversicherung unterteilt sich in die Berufsunfallversicherung (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV).
Berufsunfallversicherung (BUV)
Die Berufsunfallversicherung schützt Arbeitnehmer bei Unfällen, die während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zur Arbeit geschehen. Die Prämien werden vollständig vom Arbeitgeber getragen. Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem Unfallrisiko des jeweiligen Betriebs.
Nichtberufsunfallversicherung (NBUV)
Die Nichtberufsunfallversicherung deckt Unfälle ab, die ausserhalb der Arbeitszeit geschehen. Arbeitnehmer, die mehr als acht Stunden pro Woche für denselben Arbeitgeber arbeiten, sind durch die NBUV versichert. Die Prämien für die NBUV können vom Arbeitgeber direkt vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden.
Krankentaggeldversicherung (KTGV)
Die Krankentaggeldversicherung (KTGV) ist keine gesetzliche Pflicht, jedoch wird ihr Abschluss empfohlen. Sie schützt sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer bei längeren Krankheitsausfällen und deckt einen Teil des Verdienstausfalls. Häufig wird die Prämie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen aufgeteilt, was im Arbeitsvertrag geregelt wird.
Sonderfall: Quellensteuer
Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt vom Lohn abgezogen wird und vor allem für ausländische Arbeitnehmer ohne permanente Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung C) relevant ist. Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber keine Schweizer Staatsbürger sind oder keine dauerhafte Niederlassungsbewilligung besitzen, unterliegen dieser Steuer. Auch Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, aber im Ausland leben, sind quellensteuerpflichtig.
Die Höhe der Quellensteuer variiert je nach Kanton und wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter:
- Lohnhöhe
- Zivilstand
- Anzahl der Kinder
- Erwerbssituation des Partners
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Quellensteuer direkt vom Lohn abzuziehen und an die Steuerbehörden weiterzuleiten. Hierbei ist es für Unternehmen wichtig, die genauen Regelungen ihres Kantons zu beachten.
Zusätzliche freiwillige Versicherungen und Vorsorgemöglichkeiten
Neben den obligatorischen Sozialversicherungen gibt es in der Schweiz auch freiwillige Vorsorge- und Versicherungsmöglichkeiten, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Betracht ziehen können. Besonders die Säule 3a ist hier von Bedeutung, da sie als private Vorsorge zur Ergänzung der ersten beiden Säulen dient.
Säule 3a: Private Vorsorge
Die Säule 3a ermöglicht es Arbeitnehmern und Selbstständigen, steuerbegünstigt für das Alter vorzusorgen. Die Beiträge zur Säule 3a können von der Steuer abgesetzt werden, was für viele Erwerbstätige einen attraktiven Anreiz darstellt.
Für das Jahr 2024 gelten folgende Höchstbeträge:
- Für Erwerbstätige mit beruflicher Vorsorge (BVG): Maximal abziehbarer Betrag CHF 7'056
- Für Erwerbstätige ohne berufliche Vorsorge (BVG): Maximal abziehbarer Betrag CHF 35'280
Diese Beiträge können im Hinblick auf die Steuerplanung des Unternehmens oder der CFO-Abteilung von Bedeutung sein, da sie den steuerlichen Abzug auf Unternehmensebene beeinflussen können.
Beispiel einer Lohnabrechnung
Um den oben beschriebenen Abzügen ein konkretes Gesicht zu geben, schauen wir uns ein Beispiel einer Lohnabrechnung an. In der folgenden fiktiven Lohnabrechnung sehen Sie, wie die verschiedenen Abzüge vom Bruttolohn eines Arbeitnehmers berechnet und dokumentiert werden.
Beispiel:
Position | Betrag (CHF) |
---|---|
Bruttolohn | 5'000 |
Abzüge: | |
AHV/IV/EO (10,6%) | 530 |
ALV (1,1%) | 55 |
BVG | 300 |
NBUV | 50 |
Nettolohn | 4'065 |
In diesem Beispiel werden alle obligatorischen Abzüge aufgeschlüsselt und der Nettolohn dargestellt. Die Schweizer Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers muss ebenfalls in der Lohnabrechnung angegeben werden, um sicherzustellen, dass die Steuerabzüge korrekt verbucht werden können.
Besonderheiten bei Selbstständigen und Nichterwerbstätigen
Selbstständige und Nichterwerbstätige unterliegen einer besonderen Regelung bei den Sozialversicherungen. Sie müssen ihre Beiträge selbst abführen, wobei diese nach dem Einkommen bzw. Vermögen gestaffelt sind. Besonders für Selbstständige bietet die Säule 3a eine attraktive Möglichkeit, zusätzliche Vorsorge zu betreiben.
Selbstständige, die nicht dem obligatorischen Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge (BVG) unterliegen, können dennoch freiwillig Beiträge leisten, um sich für das Alter abzusichern. Diese Massnahme kann im Falle eines finanziellen Rückschlags vor Überschuldung oder Kapitalverlust schützen.
Mehrwertsteuer und das Bezugsteuer-/Reverse-Charge-Verfahren
Im Zusammenhang mit Lohnabzügen spielt die Mehrwertsteuer (MWST) zwar keine direkte Rolle, doch Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie im Rahmen ihrer allgemeinen Finanzplanung die MWST korrekt abrechnen. Für Schweizer Unternehmen, die Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen, kommt das Bezugsteuer- oder Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Hierbei schuldet das inländische Unternehmen die Mehrwertsteuer auf die bezogene Leistung und muss diese in der Steuererklärung deklarieren. Für viele Unternehmen kann dies eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen, die in der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden muss.
Praktische Hinweise für Unternehmen
Für Schweizer Unternehmen ist die korrekte Berechnung und Abführung der Lohnabzüge nicht nur gesetzlich verpflichtend, sondern auch entscheidend, um unnötige Fehler oder finanzielle Nachteile zu vermeiden. Hier einige hilfreiche Massnahmen, die Unternehmen berücksichtigen sollten:
-
Aktualisierung der Beitragssätze: Da sich gesetzliche Vorgaben regelmässig ändern, wie beispielsweise durch die Reform der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 21, sollten Unternehmen sicherstellen, dass die Lohnabzüge laufend auf dem aktuellen Stand sind. Dazu gehört auch die Berücksichtigung von Änderungen in der beruflichen Vorsorge (BVG) und bei der Arbeitslosenversicherung (ALV).
-
Einsatz von Softwarelösungen: Die Verwendung der Lohnbuchhaltungssoftware Bill Bucher kann dabei helfen, die Lohnabrechnungen automatisiert und effizient zu erstellen. Diese Tools übernehmen nicht nur die Berechnung der Abzüge, sondern auch die Berücksichtigung von Faktoren wie der Schweizer Steueridentifikationsnummer, sodass keine Fehler entstehen.
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Dokumentation und Transparenz: Eine transparente und gut dokumentierte Lohnabrechnung ist unerlässlich. Dazu gehört die vollständige Erfassung aller Abzüge, wie AHV, IV, EO und ALV, sowie eventuelle freiwillige Abzüge, wie Beiträge zur Säule 3a.
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Vorbereitung auf Betriebsprüfungen: Unternehmen sollten sich auf Betriebsprüfungen vorbereiten, indem sie sicherstellen, dass alle Lohnabrechnungen korrekt und gut dokumentiert sind. Dies betrifft insbesondere die ordnungsgemäße Erfassung der Lohnabzüge und den Abgleich mit den rechtlichen Vorgaben.
Durch diese Maßnahmen können Unternehmen ihre Prozesse optimieren und gleichzeitig sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden.