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Neue Transparenzvorschriften für Besitzer von Inhaberaktien zum 1. Juli 2015

7. März 2017

    Die neuen Transparenzvorschriften für Besitzer von Inhaberaktien treten per 1. Juli 2015 in Kraft.

    Wer Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, muss den Erwerb, seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist der Gesellschaft melden. Der Aktionär hat den Besitz der Inhaberaktien nachzuweisen und sich zu identifizieren.

    Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).

    Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Inhaberaktien nach dem als Bucheffekten ausgestaltet, mit Verwahrungsstelle in der Schweiz sind.

    Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss. Die Vermögensrechte, die mit solchen Aktien verbunden sind, kann der Aktionär erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist.

    Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben.

    Die Generalversammlung kann vorsehen, dass die Meldungen nach den Artikeln 697i und 697j, die Inhaberaktien betreffen, nicht der Gesellschaft zu erstatten sind, sondern einem Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes. Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen. Mutationen bei diesen Angaben müssen durch die Aktionäre der Gesellschaft gemeldet werden.

    Die genauen Bestimmungen sind im Schweizerischen Obligationenrecht von Art. 697i bis Art. 697m mit Gültigkeit zum 1. Juli 2015 nachzulesen.

    Ähnliche Bestimmungen gelten für Gesellschaften mit Beschränkter Haftung (GmbH) Art. 790a OR sowie für die Genossenschaften Art. 837 OR, welche zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten.

    foto by unsplash.com

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