Wird der eigenmietwert Abgeschafft?
Aktuelle Situation
Wer in seinem Eigenheim wohnt, muss den Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Dieser Mietwert richtet sich nach dem Betrag, den der Eigentümer bei Fremdvermietung erzielen würde bzw. der Mieter als Miete bezahlen muss. Im Gegenzug können Schuldzinsen und Unterhaltskosten vom Einkommen abgezogen werden.
Mit der Besteuerung dieses fiktiven Einkommens wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen Mietern und Wohneigentümern schaffen.
Da mit dem Eigenmietwert ein abstrakt ermittelter Betrag besteuert wird, der keinen effektiven Geldeingang darstellt, steht diese Einkommensart seit geraumer Zeit in der Kritik.
Vorentwurf zur Änderung der Wohneigentumsbesteuerung
Seit Jahren gibt es Bemühungen, den Eigenmietwert abzuschaffen oder einzuschränken.
Nun hat die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) am 14. Februar 2019 einen Vorentwurf zur Änderung der Wohneigentumsbesteuerung mit folgenden Eckpunkten verabschiedet:
Aufhebung der Eigenmietwertbesteuerung für selbstgenutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz Kein Abzug für Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten von Dritten Auf Bundesebene kein Abzug für Energiespar- sowie Umweltschutzmassnahmen und Denkmalpflege (Die Kantone können diese Abzüge auf kantonaler Ebene aber beibehalten) Förderung des Wohneigentums: Begrenzter und befristeter Schuldzinsenabzug für Ersterwerber Maximal 10‘000 Franken für Ehepaare im ersten Steuerjahr Maximal 5‘000 Franken für Alleinstehende im ersten Steuerjahr Danach lineare Abnahme über 10 Jahre hinweg Beim privaten Schuldzinsenabzug stellt die WAK-S die folgenden 5 Varianten zur Diskussion: Variante 1: Abzug von privaten Schuldzinsen in Höhe von 100% der steuerbaren Vermögenserträge Variante 2: Abzug von privaten Schuldzinsen in Höhe von 80% der steuerbaren Vermögenserträge Variante 3: Abzug von privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen plus 50‘000 Franken für Beteiligungen von mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft Variante 4: Abzug von privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen Variante 5: Streichung des privaten Schuldzinsenabzugs Zweitliegenschaften werden vom Systemwechsel ausgenommen. Der Eigenmietwert ist weiterhin steuerbar. Erträge aus Renditeliegenschaften im Privatvermögen müssen ebenfalls weiterhin versteuert werden. Die Abzüge für Unterhalt, Instandstellung, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten durch Dritte bleiben bestehen. Einerseits will die Kommission dem Wunsch der Eigenheimbesitzer entsprechen, die Besteuerung des schwer nachvollziehbaren Eigenmietwerts abzuschaffen. Im Gegenzug sollen Gewinnungskosten wie jene für Instandhaltung oder Verwaltung nicht mehr von den Steuern abgezogen werden können.
Andererseits verfolgt die Kommission mit der Vorlage das Ziel, die rasant wachsende private Verschuldung einzudämmen. Diese ist in der Schweiz auf international rekordhohem Niveau. Ein Grund dafür ist, dass das Schuldenmachen durch die Möglichkeit hoher Steuerabzüge faktisch subventioniert wird.
Bei den Diskussionen rund um den Eigenmietwert ist der Hauseigentümerverband (HEV Schweiz) massgeblich beteiligt. Dieser forderte dabei regelmässig eine Abschaffung des Eigenmietwerts unter Beibehaltung der Abzüge für Zinsen und Unterhalt. Die oben erwähnte Variante 5 (Streichung des privaten Schuldzinsenabzugs) ist für den HEV Schweiz inakzeptabel, da eine solche Regelung eine erhebliche Schlechterstellung aller Haus- und Wohneigentümer zur Folge hätte. Sie ist nach Meinung des HEV nicht tragbar und würde zudem das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit massiv verletzen.
Der HEV Schweiz unterstützt deshalb beim Schuldzinsenabzug die vorgeschlagene Variante 1 der Vernehmlassungsvorlage. Gemäss dieser Variante 1 sollen private Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge abzugsfähig bleiben. Eine solche Umsetzung sei systemkonform und behandle alle Steuerpflichtigen genau gleich. Damit würden weder bestimmte Eigentümergruppen noch Mieterinnen und Mieter besser oder schlechter gestellt. Mit dieser Variante würde – wie bei allen anderen Varianten auch – der heute geltende private Schuldzinsabzug um 50’000 Franken reduziert.
Weiteres Vorgehen
Bis zum 12. Juli 2019 können Betroffene zur Gesetzesvorlage Stellung nehmen. Danach werden die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer ausgewertet und ein definitiver Gesetzesentwurf ausgearbeitet. Erst dann wird die Vorlage in die parlamentarische Beratung geschickt.
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