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MwSt -Änderungen per 1. Januar 2018

3. Januar 2018

    Anlässlich der Volksabstimmung vom 24. September 2017 wurde die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer und die Reform der Altersvorsorge 2020 abgelehnt. Dadurch werden die MWST-Sätze per 1. Januar 2018 angepasst.

    Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Steuersätze:

                                                                             Bisher	Neu
    

    Normalsatz 8.0 % 7.7 % Reduzierter Steuersatz 2.5 % 2.5% Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3.8 % 3.7%

    Die Reduktion der Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze: Bisher Neu 0.1 % 0.1 % 0.6 % 0.6 % 1.3 % 1.2 % 2.1 % 2.0 % 2.9 % 2.8 % 3.7 % 3.5 % 4.4 % 4.3 % 5.2 % 5.1 % 6.1 % 5.9 % 6.7 % 6.5 % Anpassungen Software

    Die Änderungen bei der Mehrwertsteuer haben zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2018 in allen betroffenen Systemen und Programmen, die hinterlegten Sätze überprüft und angepasst werden müssen.

    Wenn Sie nicht mit den Einstellungsmöglichkeiten der Mehrwertsteuersätze in Ihrer Software vertraut sind, nehmen Sie mit Ihrem Software-Betreuer Kontakt auf.

    Rechnungsstellung Es ist unbedingt darauf zu achten, auf Kaufbelegen oder Rechnungen für Leistungen ab dem 1. Januar 2018 die Mehrwertsteuer mit den neuen Steuersätzen auszuweisen. Werden die bisherigen Steuersätze ausgewiesen, sind diese gegenüber der ESTV abzurechnen.

    Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung.

    Werden Leistungen, die auf Grund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen.

    Periodische Leistungen

    Erstreckt sich eine periodische Leistung (zum Beispiel ein Zeitungsabonnement) über den Zeitpunkt der Steuersatzsenkung hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den alten und den neuen Steuersatz vorzunehmen.

    Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit den MWST-Änderungen per 1. Januar 2018, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.

    foto by pexels.com

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