Mehrwertsteuer
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Wettbewerbsvorteile ausländischer Firmen verringert
Der Bundesrat hat die Wettbewerbsvorteile ausländischer Firmen gegenüber Schweizer Unternehmen verringert. Seit dem 1. Januar 2015 sind ausländische Firmen mehrwertsteuerpflichtig, sofern sie der Bezugssteuer unterliegende Lieferungen erbringen und ihr Umsatz in der Schweiz mindestens CHF 100 000 beträgt. Gemäss Mehrwertsteuerrecht gilt nicht nur die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht eines Gegenstands, sondern auch das Ausführen von Arbeiten an einem Gegenstand sowie die Vermietung oder Verpachtung als Lieferung. Von der Neuerung sind hauptsächlich Unternehmen betroffen, die in der Schweiz Arbeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ausführen. Ausländische Firmen, die ausschliesslich der Bezugssteuer unterliegende Dienstleistungen erbringen, bleiben weiterhin von der Mehrwertsteuerpflicht befreit – selbst dann, wenn sie damit in der Schweiz mehr als CHF 100 000 Umsatz pro Jahr erzielen. Die Neuerung ist eine Übergangsregelung und gilt bis zum Inkrafttreten des revidierten Mehrwertsteuergesetzes. Dieses wird die Richtlinien gegenüber ausländischen Unternehmen nochmals verschärfen.
Anlässlich der Volksabstimmung vom 24. September 2017 wurde die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer und die Reform der Altersvorsorge 2020 abgelehnt. Dadurch werden die MWST-Sätze per 1. Januar 2018 angepasst. Anpassungen Software Die Änderungen bei der Mehrwertsteuer haben zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2018 in allen betroffenen Systemen und Programmen, […]
Wie sind Vergütungen aus der staatlichen COVID-Unterstützung MWST-lich zu behandeln? Bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) handelt es sich im Sinne der MWST um Mittelzuflüsse, die mangels Leistung nicht mit der MWST abzurechnen sind (Art. 18 Abs. 2 MWSTG). Die KAE sind im MWST-Abrechnungsformular unter Ziffer 910 aufzuführen. Ebenfalls unter Ziffer 910 des Abrechnungsformulars zu deklarieren sind […]
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