Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern
Mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurden die Grundlagen für die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens neu geregelt.
Diese Bestimmungen treten auf den 1. Januar2021 in Kraft. In ihrer Gesamtheit zielen die teilweise überarbeiteten und teilweise neuen Bestimmungen darauf ab, die ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer), verschiedener kantonaler Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter dem Aspekt der Kompatibilität mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) aufzunehmen. In diesem Zusammenhang wurde auch das Institut der «Quasi-Ansässigkeit» neu eingeführt.
Die Neuerungen verfolgen auch den Zweck, den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen (bspw. dem einheitlichen Lohnmeldewesen bzw. dem Lohnstandard-CH Quellensteuer [ELM-QSt]), die Rechtssicherheit für die Arbeitnehmer und die Schuldner der steuerbaren Leistung zu erhöhen sowie die Verfahren — soweit möglich — zu vereinheitlichen. Berücksichtigt wurden bei der Erarbeitung des Kreisschreibens auch die von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (nachfolgend DBA). Dabei wird stellvertretend auf das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nach folgend OECD-MA) sowie auf den dazugehörenden Kommentar der OECD in der Version 2017 (nachfolgend OECD-Kommentar) hingewiesen. Für die Beurteilung von grenzüberschreitenden Sachverhalten sind jeweils die konkreten Bestimmungen des massgebenden Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten.
Gemäss Art. 85 Abs. 4 DBG ist die Berechnung der Quellensteuern für Arbeitnehmer im Sinne der Art. 83 und 91 DBG zu vereinheitlichen. Für die übrigen quellensteuerpflichtigen Personen mit Ansässigkeit im Ausland, welche eine der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b—f DBG erfüllen, wird auf die regelmässig erscheinenden Rundschreiben der ESIV über die Quellensteuer und die darin publizierten Merkblätter verwiesen.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
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Für die Steuerbehörden, dass das Kreisschreiben wie sämtliche Kreisschreiben der ESTV — schweizweite Gültigkeit hat und somit von allen Kantonen anzuwenden ist;
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Für die Schuldner der steuerbaren Leistungen, dass die Quellensteuern direkt mit dem zuständigen Kanton nach Art. 107 DBG und nach dessen Modell (Monats- oder Jahresmodell) abzurechnen sind.
Abschliessend wird festgehalten, dass die im Kreisschreiben erwähnten Gesetzes- und Verordnungsartikel, sofern sie im Zusammenhang mit der Revision der Quellensteuer stehen, bereits auf die revidierten Fassungen des DBG und der Verordnung des EFD vom 11. April 2018 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV) verweisen.
Quelle: TREX 4/19
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