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Überschuldung und Kapitalverlust – Darauf kommt es dabei an!

31. Mai 2022

Dass ein Unternehmen im Laufe seiner Firmengeschichte vorübergehend Verluste schreibt, ist keine Seltenheit. Dies kann zum Beispiel im Zuge einer Investition zu Beginn, wenn die anfallenden Kosten häufig noch die Gewinne übersteigen oder auch in Folge eines Wirtschaftseinbruches der Fall sein. Um Gläubigern einen Schutz zu bieten, wird im Schweizer Obligationsrecht in Artikel 725 jedoch geregelt, was bei einer Anhäufung an Verlusten und der damit drohenden Überschuldung eines Unternehmens, zu tun ist. Die darin vorgeschriebenen Abläufe müssen besonders dem Inhaber eines Unternehmens und den Mitgliedern des Verwaltungsrats bekannt sein. Bei Fehlverhalten drohen diesen nämlich ansonsten Strafen.

Bilanzverlust

Eine Unterbilanz meint eine Bilanz, die einen Bilanzverlust ausweist. Dies ist der Fall, wenn durch einen Bilanzverlust das Grundkapital einer Gesellschaft nicht mehr vollständig durch die Vermögenswerte auf der Aktivseite gedeckt sind. Das Vermögen auf der Aktivseite ist somit kleiner als das Fremdkapital und das Eigenkapital (Aktienkapital + Reserven) auf der Passivseite der Bilanz. Während eine Unterbilanz noch keine gesetzlichen Folgen hat, sollte sie für den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung jedoch als Anlass verstanden werden, um geeignete Massnahmen zu veranlassen. Bei Bilanzverlusten können zudem keine Verwendungsbeschlüsse gefasst werden aufgrund der fehlenden Ausschüttungsbasis. Der festgehaltene Verlust bedeutet somit eine Ausschüttungssperre. Aus insolvenztechnischer Sicht ist ein Bilanzverlust aber noch kein bedrohliches Zeichen.

Hälftiger Kapitalverlust

Unter einem >>hälftigen Kapitalverlust<< nach Art. 725 Abs. 1 OR wird eine qualifizierte Form der Unterbilanz verstanden. Sie liegt dann vor, wenn die Hälfte des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht länger gedeckt ist. Für diesen Fall werden vom Gesetzgeber Handlungspflichten vorgegeben. Zu gesetzlichen Reserven zählen:

  • Allgemeine Reserven
  • Reserven für eigene Aktien
  • Aufwertungsreserven

Massnahmen beim Kapitalverlust

Wird ein Kapitalverlust festgestellt, muss der Verwaltungsrat beziehungsweise die Geschäftsleitung unverzüglich eine (zumeist) ausserordentliche Generalversammlung (GmbH) oder Hauptversammlung (AG) einberufen beziehungsweise Sanierungsmassnahmen beantragen. Die Sanierungsmassnahmen bei Kapitalverlusten umfassen eine Reihe von Punkten. Die geläufigsten Sanierungsmassnahmen sind dabei:

  • Rangrücktritt bei Darlehen – Bei einem Rangrücktritt erklärt sich ein Gläubiger bereit, im Falle einer Liquidation oder Insolvenz auf seine Forderungen zu verzichten, bis das Unternehmen sämtliche übrigen Verbindlichkeiten vollständig beglichen hat. In den meisten Fällen handelt es sich bei den Gläubigern um Gesellschafter des Unternehmens. Der Rangrücktritt muss unbedingt beziehungsweise mindestens so lange unwiderruflich sein, bis das Unternehmen wieder über ein minimales Eigenkapital verfügt, dass die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit ermöglicht. Der Rangrücktritt wird im Anhang der Bilanz oder im Revisionsbericht der Gesellschaft festgehalten. Darlehnszinsen können für diesen Fall fortlaufend bezahlt werden, müssen jedoch wie verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt und entsprechen besteuert werden.
  • Kapitalerhöhung – Bei der Kapitalerhöhung wird das Eigenkapital einer Aktiengesellschaft durch das auf den Markt bringen von neuen Aktien erhöht.
  • Kapitalschnitt – Bei einem Kapitalschnitt wird eine Kapitalherabsetzung zeitgleich zur Kapitalerhöhung vorgenommen. Eine Kapitalherabsetzung führt zur Eliminierung des Verlustvortrages, während neues, voll liberiertes Aktienkapital im gleichen Ausmass eingebracht wird. Dieses Vorgehen ist besonders aus Investorensicht interessant. Zum einen bewirkt es nämlich, dass die Verlustvorträge aus der Bilanz verschwinden und zum anderen verlieren bestehende Investoren dadurch zumeist ihren Einfluss (Stimmrechtsanteile). Letzteres ist der Fall, da Aktien im Rahmen der Kapitalherabsetzung entweder gänzlich abgeschrieben oder vernichtet werden. Um der Sorgfaltspflicht Genüge zu tun, ist es wichtig, dass der Verwaltungsrat im Falle von Kapitalverlusten die richtigen Schritte einleitet und diese ausgiebig dokumentiert. Diese Dokumentation muss an die relevanten Stellen weitergeleitet beziehungsweise diesen zur Verfügung gestellt werden (z. B. GV). Nur so können die Mitglieder vermeiden, dass sie persönlich Haften beziehungsweise ihnen eine Verantwortlichkeitsklage nach Artikel 754ff OR droht. Ein wesentliches Ziel ist dabei die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen, denn für diese haften die Mitglieder des Verwaltungsrates persönlich und solidarisch mit ihrem Privatvermögen.

Überschuldung

Vergrössert sich der Kapitalverlust so weit, dass sowohl das gesamte Eigenkapital als auch ein Teil des Fremdkapitals weder zu Fortführung- noch zu Liquidationswerten gedeckt sind, so liegt eine Überschuldung vor. Vereinfacht betrachtet, handelt es sich um eine bilanzierte Überschuldung, wenn die Vermögensmasse die Schulden nicht länger deckt. Grundsätzlich gibt die aktuelle Bilanz Aufschluss darüber, ob dies der Fall sein könnte. Wenn begründeter Verdacht besteht, wird eine Zwischenbilanz erstellt und einem zugelassenen Revisor vorgelegt. In dieser Überschuldungsbilanz werden dann auch beispielsweise stille Reserven (= nicht aus der Bilanz ersichtliche Bestandteile des Eigenkapitals) oder Rangrücktritte berücksichtigt.

Gründe für eine Überschuldung

Überschuldung kann von diversen Bedingungen begünstigt werden, häufig ist sie jedoch das Ergebnis aus dem Zusammenspiel diverser Gründe. Beispiele sind hohe Investitionen, schlechte Marktsituation oder gar wegfallende Märkte, ausbleibende Debitorenzahlungen, mangelhafte Geschäftsführung, politische Instabilität und verpasste Produktchancen.

Überschuldung – Folgen und Massnahmen

Zeigt die Bilanz zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten eine Überschuldung, muss der VR gemäss Art. 725 Abs. 2 OR das Gericht benachrichtigen. Die Meldung an ein Gericht ist durch einen Rangrücktritt vermeidbar. Ob eine Sanierung erfolgreich sein kann, hängt in erster Linie davon ab, ob ein Geschäft langfristig überlebensfähig ist. Ist dem so, muss versucht werden, zusätzliche finanzielle Mittel zu akquirieren, zum Beispiel durch A-Fonds-perdu Beiträge von Aktionären, die erfolgswirksame Auflösung von stillen Reserven, die Aufwertung von Aktiven oder eine Sanierungsfusion mit gut kapitalisierten Gesellschaften. Wenn die gesetzten Massnahmen keinen Erfolgen zeigen, muss das Gericht innerhalb von 60 Tagen nach dem Bekanntwerden der Überschuldung durch eine Überschuldungsanzeige in Kenntnis gesetzt werden. Die Überschuldungsanzeige, die einen Verwaltungsratsbeschluss voraussetzt, muss gemeinsam mit dem entsprechenden Protokoll und der geprüften Zwischenbilanz zu Liquidationswerten an das Gericht übermittelt werden.

Daher sollten Sie das sinkende Schiff bei einer Überschuldung nicht verlassen!

VR-Mitglieder erscheint es in so einem Fall häufig naheliegend zurückzutreten und sich aus dem Handelsregister löschen zu lassen, um sich der Verantwortung zu entziehen, davon ist jedoch abzuraten. Vorstandsrat Mitglieder bleiben für alles, was vor Ihrem Rücktritt passiert ist haftbar, unabhängig davon, ob sie diese Position noch ausführen. Ebenso ist Aktionären abzuraten, sich Guthaben vor der Meldung an das Gericht zurückzubezahlen zu lassen. Dies ist nämlich nach der Konkurseröffnung anfechtbar und kann zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Gläubigerbevorzugung führen.

Missverständnisse bei Überschuldungen

Verschuldung ≠ Überschuldung

Grundsätzlich ist zwischen Verschuldung und Überschuldung zu unterscheiden. Eine Verschuldung bedeutet dabei lediglich, dass ein Unternehmen Schulden hat, was aber wie zuvor erwähnt nicht per se ein Grund zur Sorge ist.

Überschuldung ≠ Zahlungsunfähigkeit

Ein weiteres Missverständnis tritt häufig in Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit eines überschuldeten Unternehmens auf. Die beiden Insolvenzgründe Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit, sind unabhängig voneinander. Bei der Überschuldung wird ein Zeitraum von einem Jahr betrachtet, wobei die Vermögenslage des Unternehmens sowie deren Entwicklung bewertet wird. Bei der Zahlungsunfähigkeit handelt es sich hingegen um einen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus, der eine kurze Frist von 3 Wochen berücksichtigt. Die Verbindlichkeiten werden dabei den verfügbaren liquiden Mitteln gegenübergestellt. In der Praxis ist es jedoch üblich, dass überschuldete Unternehmen häufig auch zahlungsunfähig sind.

FAQ

foto by pexels.com

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