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Betrüger beim Opting-out und rolle der AHV-Ausgleichskasse

25. Juni 2019

    Der Autor weist auf die möglichen Folgen des Opting-out hin. Für eine bessere Kontrolle der Pflicht zur Ernennung einer Revisionsstelle schlägt dieser Beitrag vor, auf die Unterstützung der Ausgleichskassen zu setzen, weil sie bei der Beobachtung des Personals eine Schlüsselposition einnehmen.

    1. Das Opting-out, ein kurzer Überblick

    Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaff ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

    Es obliegt dem Verwaltungsrat, die Aktionäre zu informieren, wenn diese Schwelle überschritten wird. Bei kleinen und mittelgrossen Unternehmen (KMU) sind die Verwaltungsräte in der Regel die Aktionäre der Gesellschaft. Eine Überschreitung wird auf den ersten Blick zu Zusatzkosten führen.

    Grundsätzlich ist das Opting-out für Kleinunter nehmen gedacht (mit weniger als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt). Keine Behörde hat den Auftrag, zu kontrollieren, ob mittelgrosse Unternehmen sich an das Gesetz halten.

    Eine fehlende Revisionsstelle ist ein erster Risikoindikator, dass die Sozialabgaben falsch und ohne geeignete unabhängige Kontrolle abgerechnet werden könnten.

    Die Lohnmeldung, die Ende Jahr an die AHV Ausgleichskasse erfolgt, ist die ultimative Grundlage, um eine Überschreitung zu prüfen.

    Zu diesem Zeitpunkt kann die Treuhänderin oder die für die Finanzen zuständige Person, die für den Jahresabschluss verantwortlich ist, den Verwaltungsrat auf die Pflicht, eine Revisionsstelle vorzuschlagen, hinweisen, sofern die Schwelle von zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt überschritten wurde.

    1. AHV-Ausgleichskasse und technologische Entwicklung

    Der Auftrag der AHV-Ausgleichskasse geht aus der Verfassung sowie aus kantonalen und eidgenössischen Gesetzen hervor. Er besteht u.a. darin, Beiträge festzusetzen, sie zu beziehen und eine entsprechende Beitragsabrechnung zu erstellen.

    Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Wirtschaft haben die AHV-Ausgleichskassen aus Rentabilitäts- und Effizienzgründen in Onlineplattformen investiert und die vorgelagerte Datenerfassung an den Arbeitgeberdelegiert. So haben die Kassen ihre Dienstleistungspalette erweitert und bieten je nachdem sogar Dienstleistungen im Bereich der Lohnadministration an.

    Die Tätigkeiten der Kasse sind gemäss der gesetzlichen Grundlage von Revisionsstellen zu revidieren. Auch die Arbeitgeber können revidiert werden und zwar durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen, sogenannte interne Revisionsstellen.

    Die Personen, die sich mit den Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen befassen, müssen über gründliche Kenntnisse der Revisionstechnik verfügen.

    Wir befinden uns also in einem System, in dem die AHV-Ausgleichskasse u.U. gleichzeitig sowohl für die Lohnadministration als auch für die AHV Abrechnungen und die Arbeitgeberkontrollen zuständig ist. So entsteht eine verzerrte Unabhängigkeit, weil die Mitarbeitenden und die Revisoren der gleichen Führung unterstellt sind. Die internen Regelungen und das Gesetz haben Bestimmungen erlassen, um die Unparteilichkeit der Revisoren gegenüber ihren Kollegen zu gewährleisten, die mit der Beitragsabrechnung und insbesondere mit der Lohnadministration betraut sind. Die erwähnte Verzerrung der Unabhängigkeit ist ein zweiter Risikoindikator dafür, dass die Sozialabgaben falsch und ohne geeignete unabhängige Kontrolle abgerechnet werden könnten.

    Arbeitgeber mit über zehn Vollzeitstellen sind von Gesetzes wegen der eingeschränkten Revision unterstellt. Die Revisionsstelle einer Gesellschaft, die der eingeschränkten Revision unterstellt ist, darf u.U. gewisse Dienstleistungen für ihren Mandanten erbringen, sofern die Unabhängigkeit wedertatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt ist. Analog könnte man zulassen, dass die AHV-Ausgleichskasse sich an der Lohnadministration der ihr angeschlossenen Arbeitgeber beteiligen und diese gleichzeitig bei der Lohnabrechnung kontrollieren darf (Mitwirken bei der Buchführung).

    Die AHV-Ausgleichskasse darf auch eine externe Revisionsstelle beauftragen, sofern diese über eine Zulassung als Revisionsexpertin gemäss RAG verfügt. Diese Bestimmung schafft folglich einen Unterschied im Umgang mit zugelassenen Revisoren, die eingeschränkte Kontrollen vornehmen dürfen, jedoch keine Arbeitgeberkontrollen im Sinne des AHVG.

    Nun gilt es zu klären, ob bei einer AHV-Kontrolle eines Arbeitgebers der Sicherungsauftrag eine Positivformulierung erfordert (hohe Sicherheit), die eine strikte Unabhängigkeit bedingt, oder ob dieser Auftrag bereits mit einer Negativformulierung (eingeschränkte Sicherheit, Mitwirken bei der Buchführung wird toleriert) erfüllt ist. Diese Frage bleibt offen.

    1. Zusammentreffen von Risiken

    Die aktuelle Lage kann eine Gefahr für die Sozialversicherungsbeiträge darstellen, wenn auf der einen Seite ein «zu selbstsicherer» Arbeitgeber steht, der es unterlässt, eine Revisionsstelle zu ernennen, obwohl er weiss, dass er die Schwelle der zehn Vollzeitstellen überschreitet, und wenn andererseits die Fähigkeit einer AHV-Stelle, ein höheres unabhängiges Urteil zu fällen, nicht mehr gegeben ist.

    Bei den Sozialversicherungsbeiträgen verjährt der Schadenersatzanspruch spätestens fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Nach Ablauf dieser Frist sind die Angestellten bei Unregelmässigkeiten also nicht mehr in der Lage, für einen allfälligen «Dolus eventualis» (Inkaufnahme einer Folge) entschädigt zu werden

    1. Neue Pflicht der AHV-Ausgleichskasse

    Die AHV-Ausgleichskasse ist die Stelle, die in der « Überwachungskette» optimal positioniert ist, um die richtige Handhabung des Opting-out zu gewährleisten und Betrüger aufzuspüren. Bisher wurde die AHV-Ausgleichskasse nicht mit der Einführung eines systematisch einzusetzenden Prüfinstruments beauftragt, das die Risiken reduzieren soll.

    Die AHV-Ausgleichskasse könnte die Angabe der Revisionsstelle auf der jährlichen Lohnmeldung zuhanden der Arbeitgeber hinzufügen, genauso wie sie auch die Überwachung der UVG- und der BVG-Versicherungspflicht gewährleistet.

    Die AHV-Ausgleichskasse kann auch von ihrem Recht Gebrauch machen, Daten bekannt zu geben, sofern der Datenschutz und insbesondere folgende Bedingungen kumulativ gewahrt bleiben: nicht personenbezogene Daten und, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht‘4. Sie könnte es sich erlauben, die Liste der Betrüger an das Handelsregister weiterzuleiten, indem sie auf die fehlende Revisionsstelle hinweist.

    1. Schlussfolgerungen

    Momentan geht die Nichteinhaltung des Opting-out ausschliesslich zulasten des Verwaltungsrats, der im Schadenfall vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Die Angestellten hingegen tragen das Risiko einer falschen Abrechnung der Sozialabgaben. Sie haben kaum Kontrollmöglichkeiten und müssen ihrem Arbeitgeberwohl oder übel vertrauen. Eine erweiterte Überprüfung des Opting-out durch die AHV-Ausgleichskassen kommt den Angestellten, aber auch der Qualität der Finanzinformationen der mittelgrossen Unternehmen gegenüber dem Schweizer Wirtschaftsmarkt zugute.

    Quelle: TREX L’expert fiduciaire – Der Treuhandexperte

    foto by unsplash.com

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