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Die Coronavirus Pandemie macht auch bei der MwSt nicht halt!

6. Juli 2020

    Wie sind Vergütungen aus der staatlichen COVID-Unterstützung MWST-lich zu behandeln?

    Bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) handelt es sich im Sinne der MWST um Mittelzuflüsse, die mangels Leistung nicht mit der MWST abzurechnen sind (Art. 18 Abs. 2 MWSTG). Die KAE sind im MWST-Abrechnungsformular unter Ziffer 910 aufzuführen.

    Ebenfalls unter Ziffer 910 des Abrechnungsformulars zu deklarieren sind Rückvergütungen oder Entschädigungen an Arbeitgeber kraft spezialgesetzlicher Bestimmungen. Darunter fallen auch Vergütungen der Arbeitgeberbeiträge AHVIIVIEOIALV aufgrund der Erwerbsersatzordnung (E0). Für die Mehrwertsteuer gelten diese weder als Entgelt für eine Leistung noch als Subvention. Sie erfordern keine Vorsteuerkorrektur.

    COVID-Überbrückungskredit

    Da die Kredite nicht marktüblich verzinst werden, stellt sich die Frage, ob es sich bei der Differenz zum marktüblichen Zins um eine Subvention zugunsten des kreditnehmenden Unternehmens handelt. Da das Kreditverhältnis zwischen der Bank und dem kreditnehmenden Unternehmen besteht und der Bund nicht involviert ist, geht die ESTV nicht von einem Subventionsverhältnis aus. Da keine Subvention vorliegt, muss das kreditnehmende Unternehmen trotz des nicht marktüblichen Zinses keine Vorsteuerabzugskürzung vornehmen.

    Die Auszahlung eines COVID-Überbrückungskredites ist in der MWST-Abrechnung nirgends zu deklarieren.

    Hat die vorübergehende Senkung des Verzugszinses auf 0% MWST-Folgen?

    Ab dem 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Zahlung kein Verzugszins geschuldet. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass zwischen dem 20. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 der Verzugszins 0 % beträgt. Dieser Nullsatz gilt in diesem Zeitraum für alle MWST-Forderungen, also auch für solche, die vor dem 20. März 2020 entstanden sind.

    Gemäss Verwaltungspraxis gilt ein teilweiser oder vollständiger Zinserlass durch die öffentliche Hand als Subvention, was bei begünstigten Unternehmen zu einer Vorsteuerkürzung führen kann. Die staatliche Senkung eines Verzugszinses kann aber wohl kaum als Darlehenszinserlass bezeichnet werden (da kein Darlehen vereinbart), sondern es sich hier um eine Verschiebung des Zinslaufes für Steuerschulden handelt. Aus unserer Sicht sind diese nicht zu deklarieren.

    Zögern Sie nicht bei Fragen uns zu kontaktieren wir unterstützen und beraten Sie gerne!

    foto by unsplash.com

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