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Rückerstattung der Verrechnungssteuer: Elektronische Einreichung des Antrags

7. März 2017

Das digitale Zeitalter hat bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nun definitiv Einzug gehalten. Nachdem bereits die MWST-Abrechnung elektronisch erfasst und eingereicht werden kann, können neu die in der Schweiz ansässigen juristischen Personen und andere rückerstattungsberechtige Vereinigungen (z. B. Stockwerkeigentümergemeinschaften) die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit dem Formular 25 elektronisch beantragen. Dies ist ein erster Schritt in Richtung E-Government auch bei der Verrechnungssteuer.

Plattform „ESTV Suisse Tax“

Wie die Online Abrechnung der MWST, greift auch der elektronische Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf die webbasierte Plattform «ESTV Suisse Tax» zurück. Diese Plattform soll gemäss ESTV nun schrittweise ausgebaut werden.

In Bezug auf die Verrechnungssteuer bietet die Plattform gegenwärtig folgende Funktionen an:

– Elektronische Einreichung der Rückerstattungsanträge (Formular 25) – Geschäftsübersicht mit den pendenten sowie abgeschlossenen über das Portal eingereichten Anträge – Elektronische Benutzerverwaltung (z.B. Konfiguration von Berechtigungen) Registrierung / Abschluss

Wie bei der Registrierung für die Online Abrechnung der MWST, erfolgt auch bei der Verrechnungssteuer eine einmalige Autorisierung mittels E-Mail, Mobiltelefonnummer und einer Vollmacht, welche separat in Papierform und auf dem Postweg mit der ESTV ausgetauscht wird.

Wurde die Registrierung erfolgreich durchgeführt, kann künftig das Formular 25 elektronisch ausgefüllt und übermittelt werden. Sofern sämtliche Belege elektronisch verfügbar sind (z. B. Bankbelege als pdf Datei), können diese über die Webplattform übermittelt werden. Zusätzliche Papierbelege sind somit nicht mehr einzureichen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist für die definitive Übermittlung allerdings ein rechtsgültig unterzeichnetes Unterschriftenblatt in Papierform der ESTV einzureichen. Dieses hat innert 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung bei der ESTV einzutreffen, damit die elektronische Übermittlung als eingereicht gilt.

Erster Meilenstein

Auch bei der Verrechnungssteuer ist es weiterhin möglich, das Formular 25 in Papierform einzureichen. Für die elektronische Einreichung gibt es weder eine gesetzliche Pflicht noch finanzielle Vorteile.

Die elektronische Einreichung des Formulars 25 ist ein erster Schritt in Richtung einer umfassenden Online Deklarations- und Abrechnungs-Praxis bei der Verrechnungssteuer. Es darf gehofft werden, dass künftig weitere Formulare auf diesem Weg eingereicht werden können. Zu erwähnen sind hier u. a. die bekannten Formulare 103/110 sowie 106 zur verrechnungssteuerlichen Deklaration von Dividendenzahlungen.

Die neuen Möglichkeiten der elektronischen Abwicklung der Verrechnungssteuer wie auch der Mehrwertsteuer werden unseres Erachtens den administrativen Aufwand des Steuerpflichtigen vereinfachen und die Kommunikation mit den Steuerbehörden erleichtern.

foto by unsplash.com

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