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Rückerstattung der Verrechnungssteuer neu auch bei unvollständiger Steuererklärung?

13. April 2018

    Die Verrechnungssteuer wurde eingeführt, um einen Sicherungszweck zu erfüllen. Es soll sichergestellt werden, dass sämtliche Einkünfte in der Steuererklärung deklariert werden. Ohne eine ordnungsgemässe Deklaration der Einkünfte in der Steuererklärung, soll der Anspruch auf Rückerstattung der darauf erhobenen Verrechnungssteuer verweigert werden. Eine ordnungsgemässe Deklaration ist gegeben bei Angabe der Einkünfte in der ersten Steuererklärung nach Fälligkeit der verrechnungssteuerpflichtigen Leistung oder bei einer Nachmeldung, spätestens vor Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung.

    Das Bundesgericht hat sich in mehreren Urteilen mit der Verweigerung des Rückerstattungsanspruchs der Verrechnungssteuer beschäftig und dabei festgehalten, dass sich die Steuerbehörden auf die richtige und vollständige Deklaration in der Steuererklärung verlassen können. Die Steuerpflichtigen sollen nur auf dieser Grundlage in den Genuss der Rückerstattung der Verrechnungssteuer kommen.

    Aufgrund dieser Entscheide hat die Eidgenössische Steuerverwaltung im Jahr 2014 die bisherigen Kreisschreiben Nr. 8 und Nr. 14 aus den Jahren 1978 und 1988 aufgehoben und durch ein neues Kreisschreiben Nr. 40 ersetzt, welches sich mit der Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG beschäftigt.

    Gemäss diesem neuen Kreisschreiben Nr. 40 wird eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer in folgenden Fällen verweigert:

    Deklaration der Einkünfte erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung Deklaration der Einkünfte erfolgt aufgrund einer Intervention der Steuerbehörde Deklaration der Einkünfte erfolgt im Rahmen einer spontanen Selbstanzeige Das blosse «Vergessen» der Deklaration von Einkünften wie z.B. Dividenden, führt gemäss geltender Praxis zum Verlust der Verrechnungssteuer, wenn die Nachdeklaration nicht aus eigenem Antrieb erfolgt. Die Verrechnungssteuer wird damit zur definitiven Steuerbelastung.

    Der Bundesrat will das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) ändern, so dass eine unterlassene Deklaration in der Steuererklärung bis zum Ablauf der Einsprachefrist nachgeholt werden kann.

    Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 28. März 2018 beschlossen und die Botschaft ans Parlament verabschiedet. Das Geschäft wird in den Räten voraussichtlich in der Sommersession behandelt.

    Damit verwirkt der Rückerstattungsanspruch nicht mehr, wenn

    die steuerpflichtige Person Einkünfte (wie z.B. Dividenden) von sich aus nachdeklariert, die Steuerbehörde das Versäumnis entdeckt und die steuerpflichtige Person darauf aufmerksam gemacht hat, die Steuerbehörde den nicht deklarierten Betrag aufrechnet. Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Deklaration sollen damit gelockert werden. Steuerpflichtige Personen sollen die Möglichkeit erhalten, nicht deklarierte Einkommen, die der Verrechnungssteuer unterliegen, entweder spontan oder nach einer Intervention respektive Aufrechnung der Steuerbehörde nachträglich zu deklarieren.

    Die Nachdeklaration muss aber vor Ablauf der Einsprachefrist zur Veranlagung erfolgen.

    Ziel der Vorlage ist es, eine Doppelbelastung von Verrechnungs- und Einkommenssteuer auf Fälle zu beschränken, in denen eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt.

    Aufgrund der sehr strengen aktuellen Rechtsprechung scheint der Urgedanke der Verrechnungssteuer als Sicherungszweck in der Vergangenheit verloren gegangen zu sein. Die angestrebte Lockerung der Gesetzgebung ist auf jeden Fall zu begrüssen.

    foto by pexels.com

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