Das Wichtigste im Überblick
- Das Schweizer Transparenzregister tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft und erfasst Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen von Unternehmen.
- Betroffen sind insbesondere AG, GmbH und Genossenschaften sowie weitere Schweizer Rechtseinheiten und bestimmte ausländische juristische Personen mit Schweiz-Bezug.
- Als wirtschaftlich berechtigt gilt grundsätzlich die natürliche Person, die ein Unternehmen letztlich kontrolliert – etwa über mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte oder auf andere Weise.
- Bestehende Unternehmen profitieren je nach Konstellation von unterschiedlichen Übergangsfristen; für neu gegründete Unternehmen gilt grundsätzlich eine Meldefrist von einem Monat.
- Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über EasyGov. Unternehmen sollten Eigentums- und Kontrollstrukturen, erforderliche Nachweise sowie interne Zuständigkeiten deshalb frühzeitig klären.
Was ist das Schweizer Transparenzregister und was ändert sich ab 1. Oktober 2026?
Das Schweizer Transparenzregister ist ein zentrales, nicht öffentliches Register mit Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen von Unternehmen. Die neuen gesetzlichen Regelungen treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG). Geführt wird das Transparenzregister vom Bundesamt für Justiz (BJ).
Ziel des Registers ist es, die tatsächlichen Eigentums- und Kontrollverhältnisse hinter Unternehmen transparenter zu machen. Damit soll verhindert werden, dass Rechtseinheiten für Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung, Korruption oder die Umgehung von Sanktionen missbraucht werden.
Gleichzeitig setzt die Schweiz internationale Standards zur Bekämpfung von Finanzkriminalität um. Dazu gehören insbesondere die Standards der Financial Action Task Force (FATF) zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Welche Unternehmen müssen wirtschaftlich berechtigte Personen melden?
Meldepflichtig sind insbesondere AG, GmbH und Genossenschaften sowie bestimmte weitere Schweizer Rechtseinheiten. Auch ausländische juristische Personen können erfasst sein, wenn ein gesetzlich definierter Bezug zur Schweiz besteht. Für bestimmte Rechtseinheiten gelten Ausnahmen.
Unter das Transparenzgesetz fallen grundsätzlich:
- Aktiengesellschaften (AG)
- Kommanditaktiengesellschaften
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaften
- Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV)
- Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF)
- Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen
Auch juristische Personen ausländischen Rechts können meldepflichtig sein. Dies gilt insbesondere, wenn sie eine im Schweizer Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung haben, tatsächlich in der Schweiz verwaltet werden, Eigentümer eines Grundstücks in der Schweiz sind oder im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) ein Grundstück in der Schweiz erwerben.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind insbesondere Rechtseinheiten, deren Beteiligungsrechte ganz oder teilweise an einer Börse kotiert sind, sowie Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 % direkt oder indirekt von einer oder mehreren solchen börsenkotierten Gesellschaften gehalten werden.
Ebenfalls ausgenommen sind bestimmte beaufsichtigte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie juristische Personen, deren Beteiligungsrechte zu mindestens 75 % direkt oder indirekt von Gemeinwesen gehalten werden.
Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?
Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt immer eine natürliche Person, die ein Unternehmen letztlich kontrolliert. Für ihre Bestimmung sind Beteiligungs- und Stimmrechte sowie andere Formen der tatsächlichen Kontrolle massgebend.
Für die Bestimmung der wirtschaftlich berechtigten Person sieht das TJPG folgende Reihenfolge vor:
- Beteiligung oder Stimmrechte: Zu prüfen ist, welche natürliche Person direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält. Mehrere Personen können gleichzeitig wirtschaftlich berechtigt sein.
- Kontrolle auf andere Weise: Wird die Schwelle nicht erreicht oder bildet sie die tatsächlichen Kontrollverhältnisse nicht vollständig ab, ist zu prüfen, ob eine natürliche Person das Unternehmen auf andere Weise kontrolliert.
- Leitendes Organ: Kann auch nach den erforderlichen Abklärungen keine wirtschaftlich berechtigte Person bestimmt werden, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person. Die erfolglosen Abklärungsschritte müssen dokumentiert werden.
Wie werden komplexe Eigentums- und Kontrollstrukturen beurteilt?
Bei mehrstufigen Beteiligungen muss die Eigentums- und Kontrollkette bis zu den natürlichen Personen zurückverfolgt werden, die letztlich Kontrolle ausüben. Neben Beteiligungsquoten können dabei auch vertragliche oder andere tatsächliche Einflussmöglichkeiten relevant sein.
Das betrifft beispielsweise Strukturen mit mehreren zwischengeschalteten Gesellschaften oder Konstellationen, in denen mehrere Personen gemeinsam handeln. Auch Trusts oder Personen, die für Dritte handeln, können bei der Analyse einer Kontrollkette relevant sein.
Eine Kontrolle auf andere Weise kann insbesondere vorliegen, wenn vertragliche Vereinbarungen einer Person massgeblichen Einfluss auf wichtige Entscheidungen des Unternehmens verschaffen. Entscheidend ist deshalb nicht allein das Organigramm, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Eigentums- und Kontrollverhältnisse.
"Bei komplexen Strukturen reicht der Blick auf Beteiligungsquoten nicht aus. Entscheidend ist, wer tatsächlich Kontrolle ausüben kann." - Urs Rindlisbacher, Finanzexperte
Welche Daten und Nachweise müssen Unternehmen erheben und aufbewahren?
Unternehmen müssen die wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, deren Angaben überprüfen und die zugrunde liegenden Eigentums- und Kontrollverhältnisse dokumentieren. Die Informationen müssen aktuell gehalten und die relevanten Unterlagen während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben.
Für jede wirtschaftlich berechtigte Person sind insbesondere folgende Angaben zu erheben:
- Name und Vornamen
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit beziehungsweise Staatsangehörigkeiten
- Wohnort beziehungsweise Wohngemeinde
- Wohnadresse und Wohnsitzstaat
- Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle
Identitätsüberprüfung: Das Unternehmen muss die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person mit angemessener Sorgfalt überprüfen und dokumentieren. Dabei ist festzustellen, ob für die Person eine AHV-Nummer besteht. Liegt eine AHV-Nummer vor, ist deren Vorliegen zu dokumentieren; liegt keine vor, ist die Identität anhand eines zulässigen amtlichen Identitätsnachweises, etwa eines Passes, einer Identitätskarte oder eines Ausländerausweises, zu überprüfen.
Die AHV-Nummer ist nicht als allgemeines Kernfeld im Transparenzregister zu veröffentlichen. Die Gesellschaft muss die zugrunde liegenden Identitäts- und Kontrollnachweise jedoch intern aufbewahren.
Die für die Identifikation und Überprüfung relevanten Unterlagen müssen grundsätzlich zehn Jahre über das Ende der wirtschaftlichen Berechtigung hinaus aufbewahrt werden.
Wie funktioniert die Meldung über EasyGov?
Die Meldung an das Transparenzregister erfolgt grundsätzlich elektronisch über EasyGov, den Online-Schalter des Bundes für Unternehmen. Dafür benötigt die meldende Person ein persönliches AGOV-Konto und die erforderlichen Berechtigungen für das Unternehmen.
Über EasyGov werden die Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen erfasst und an das Transparenzregister übermittelt. In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen kann die Meldung auch über das Handelsregister erfolgen.
Für bestimmte einfache Unternehmensstrukturen ist ein vereinfachtes Meldeverfahren vorgesehen. Dabei werden die relevanten Informationen direkt aus dem Handelsregister übernommen:
- GmbH: Sämtliche Gesellschafter sind natürliche Personen, halten jeweils mindestens 25 % des Kapitals und sind zugleich die zu meldenden wirtschaftlich berechtigten Personen.
- Einpersonen-AG: Eine einzige natürliche Person ist Aktionär, als einziges Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister eingetragen und zugleich die einzige wirtschaftlich berechtigte Person.
Das vereinfachte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn sich das Unternehmen in Liquidation, Konkurs oder Nachlassstundung befindet.
Wer ist für die Meldung verantwortlich und was kann an einen Treuhänder delegiert werden?
Für die Meldung ist das oberste Mitglied des leitenden Organs verantwortlich. Die Durchführung kann jedoch intern oder an eine Drittperson, beispielsweise einen Treuhänder, delegiert werden.
Übernimmt eine Drittperson die Meldung, benötigt sie ein persönliches AGOV-Konto sowie die entsprechenden Berechtigungen für das Unternehmen. Ist das Unternehmen bereits mit EasyGov verbunden, kann eine berechtigte Person den erforderlichen Zugriff erteilen.
Ist das Unternehmen noch nicht mit EasyGov verbunden, kann die Drittperson die Berechtigung beantragen. EasyGov sendet dafür ein Vollmachtschreiben an den im Handelsregister eingetragenen Sitz des Unternehmens. Dieses muss von den zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet und zurückgesendet werden.
Die Delegation betrifft nur die Durchführung der Meldung. Die gesetzliche Verantwortung wird dadurch nicht auf die beauftragte Drittperson übertragen.
Welche Fristen gelten für das Transparenzregister?
Für bestehende Unternehmen gelten ab 1. Oktober 2026 gestaffelte Übergangsfristen. Neu gegründete Unternehmen müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem Handelsregistereintrag melden. Auch für spätere Änderungen gelten kurze Meldefristen.
Für Unternehmen, die beim Inkrafttreten des Transparenzgesetzes bereits bestehen, gelten folgende Fristen für die erstmalige Meldung:
| Bestehende Unternehmen | Frist | Spätester Meldetermin |
| Alle wirtschaftlich berechtigten Personen sind bereits als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen | 2 Jahre | 30. September 2028 |
| AG mit ordentlicher Revision | 3 Monate | 31. Dezember 2026 |
| Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revision | 4 Monate | 31. Januar 2027 |
| AG ohne ordentliche Revision | 5 Monate | 28. Februar 2027 |
| Übrige Gesellschaften und juristische Personen | 6 Monate | 31. März 2027 |
Für ab dem 1. Oktober 2026 neu gegründete Unternehmen gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat ab Eintragung ins Handelsregister.
Ändern sich die Angaben zu einer wirtschaftlich berechtigten Person, muss die Änderung grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme durch das Unternehmen gemeldet werden. Das betrifft insbesondere Änderungen bei der Person selbst sowie bei Art oder Umfang ihrer Kontrolle.
Eine Besonderheit gilt während der Übergangsperiode: Bestimmte Handelsregistermutationen können die längere Übergangsfrist verkürzen und eine Meldung innert eines Monats auslösen. Ob dies der Fall ist, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden.
Tipp: Prüfen Sie bei Handelsregistermutationen während der Übergangsperiode gleichzeitig, ob sich daraus eine frühere Meldefrist für das Transparenzregister ergibt.
Wer kann das Transparenzregister einsehen?
Das Schweizer Transparenzregister ist nicht öffentlich zugänglich. Einsicht erhalten nur gesetzlich bestimmte Behörden, Finanzintermediäre und bestimmte Berater, soweit sie die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Zugriffsberechtigt sind insbesondere:
- die Kontrollstelle und weitere gesetzlich bezeichnete Behörden.
- Finanzintermediäre, die dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstehen.
- bestimmte Berater nach dem GwG, soweit der Zugriff für ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten erforderlich ist.
Kunden, Geschäftspartner, Wettbewerber oder andere Privatpersonen können die Angaben im Transparenzregister nicht frei abrufen.
Auch Unternehmen selbst haben keinen direkten Zugriff auf das Register. Sie können jedoch einen Registerauszug zu den sie betreffenden Einträgen bestellen.
Davon zu unterscheiden ist die Eintragungsbestätigung: Sie bestätigt, dass eine Eintragung im Transparenzregister erfolgt ist, ersetzt aber keinen Registerauszug.
Was passiert bei Abweichungen oder Verletzungen der Meldepflicht?
Weichen die Angaben im Transparenzregister von Informationen bestimmter zugriffsberechtigter Stellen ab, kann eine Meldung von Unterschieden erforderlich sein. Verstösse gegen gesetzliche Pflichten können zudem mit Bussen sanktioniert werden.
Stellt ein Finanzintermediär bei seinen Abklärungen eine Abweichung zwischen seinen eigenen Feststellungen und den Angaben im Transparenzregister fest, muss er die Kundschaft zunächst zur Klärung beziehungsweise Korrektur auffordern. Bleibt eine relevante Abweichung nach der Klärung mit der Kundschaft bestehen, kann beziehungsweise muss abhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen eine Meldung von Unterschieden an das Transparenzregister erfolgen.
Der Suchbegriff "Unstimmigkeitsmeldung" wird vor allem im Zusammenhang mit dem deutschen Transparenzregister verwendet. In der Schweiz lautet die offizielle Bezeichnung "Meldung von Unterschieden" beziehungsweise "Unterschiedsmeldung".
Bei Pflichtverletzungen sind insbesondere folgende Sanktionen vorgesehen:
- bis CHF 500'000 Busse bei vorsätzlichen Verletzungen bestimmter Melde- und Abklärungspflichten.
- bis CHF 100'000 Busse, wenn einer Verfügung der zuständigen Kontrollstelle nicht Folge geleistet wird.
Wie sollten sich Unternehmen jetzt auf das Transparenzregister vorbereiten?
Unternehmen sollten vor dem 1. Oktober 2026 ihre bestehenden Eigentums- und Kontrollverhältnisse prüfen und die organisatorischen Voraussetzungen für die Meldung schaffen. Im Mittelpunkt stehen vollständige Informationen, klare Zuständigkeiten und ein funktionierender Meldeprozess.
Konkret sollten Unternehmen jetzt:
- bestehende Eigentums- und Kontrollstrukturen überprüfen sowie bislang ungeklärte Kontrollverhältnisse klären und dokumentieren.
- fehlende Angaben und Nachweise beschaffen, damit die erforderlichen Informationen vollständig vorliegen.
- interne Verantwortlichkeiten festlegen und entscheiden, ob die Meldung selbst oder durch einen Treuhänder erfolgt.
- den Zugang zu EasyGov vorbereiten und die erforderlichen AGOV-Konten und Berechtigungen einrichten.
- einen internen Prozess für Änderungen definieren, damit meldepflichtige Veränderungen künftig rechtzeitig erkannt werden.
Auditrium unterstützt Sie bei der Umsetzung der neuen Meldepflichten und übernimmt auf Wunsch die operative Abwicklung der Meldung. Wir begleiten die notwendigen Abklärungen, koordinieren die erforderlichen Angaben und Nachweise und sorgen dafür, dass die Meldung fristgerecht vorbereitet und eingereicht wird.
Gerne besprechen wir mit Ihnen, welche Schritte für Ihr Unternehmen erforderlich sind.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf den offiziellen Seiten des Schweizer Transparenzregisters und des Bundes:
