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Endlich ist das revidierte Aktienrecht in Sicht

18. Oktober 2017

    Entwickelt sich eine politische Zangengeburt schlussendlich doch noch zu einem Schweizerischen Erfolgsmodell? Die Chancen dazu stehen gut.

    Was bisher geschah:

    Das geltende Aktienrecht ist in Kraft seit dem 1. Juli 1992. Seit Anfang 2001 sind zahlreiche parlamentarische Vorstösse eingereicht worden mit dem Ziel, das schweizerische Recht im Bereich «Corporate Governance» zu verbessern. Im Dezember 2005 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts. Im Dezember 2007 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts. Im Februar 2008 reichte ein Initiativkomitee die Volksinitiative «gegen die Abzockerei» ein. Aufgrund dieser Volksinitiative folgte ein mehrjähriger politischer Hindernislauf.

    Per 1. Januar 2013 wurde das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft gesetzt.

    In der Volksabstimmung vom 3. März 2013 wurde die Volksinitiative «gegen die Abzockerei» von Volk und Ständen deutlich angenommen. Als Folge davon wies das Parlament im Sommer 2013 den Entwurf 2007 an den Bundesrat zurück. Per 1. Januar 2014 wurde als erster Schritt zur Umsetzung der Volksinitiative die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften in Kraft gesetzt.

    Am 23. November 2016 verabschiedete der Bundesrat die neue Botschaft für das revidierte Aktienrecht zuhanden des Parlaments.

    An der Sitzung vom 31. August 2017 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beschlossen, auf den Entwurf des Bundesrates zur Revision des Aktienrechtes einzutreten. Die Kommission betont die Notwendigkeit, die bereits seit 15 Jahren hängige Revision des Aktienrechts im Interesse der Rechtssicherheit zu einem Abschluss zu bringen.

    Auf welche Punkte wurde bei der Revision verzichtet?

    • Keine Prüfpflicht bei der Rückzahlung gesetzlicher Reserven
    • Keine Pflicht zum Aufbau und Betrieb eines elektronischen Aktionärforums
    • Keine Abschaffung der Buchwertkonsolidierung Keine Einzeloffenlegung der Vergütungen sämtlicher Mitglieder der Geschäftsleitung

    Was sind die Inhalte der Revision?

    • Neu darf das Aktienkapital auch auf eine ausländische Währung lauten.
    • Es sollen Geschlechter-Richtwerte für börsenkotierte Gesellschaften vorgesehen werden.
      • Der Schwellenwert für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates beträgt 30 %.
      • Der Schwellenwert für die Zusammensetzung der Geschäftsleitung soll 20 % betragen, wobei eine Übergangsfrist von 10 Jahren gelten soll.
    • Bei Gesellschaften deren Statuten den gesetzlichen Mindestinhalt umfassen (sog. einfach strukturierte Gesellschaften) soll die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung bei Gründung und Liquidation wegfallen.
    • Das geltende Aktienrecht schreibt einen Mindestnennwert der Aktien von einem Rappen vor.
      • Neu sollen die Aktien nur noch einen Nennwert aufweisen, der grösser als null ist.
      • Auf die Schaffung einer unechten oder nennwertlosen Aktie wird verzichtet.
    • Im Entwurf 2016 wird die (beabsichtigte) Sachübernahme nicht mehr als qualifizierter Tatbestand bezeichnet und die damit zusammenhängende Statuten- und Registerpublizität entfällt.
    • Das bedeutet, dass dieser Sachverhalt nicht mehr öffentlich beurkundet werden muss.
    • Auch eine Statutenänderung soll bei einfach strukturierten Gesellschaften ohne die Mitwirkung einer Urkundsperson möglich sein.
    • Neu wird ein sog. «Kapitalband» eingeführt.
    • Mit dem neuen Instrument kann die Generalversammlung den Verwaltungsrat ermächtigen, das zum Zeitpunkt des Beschlusses im Handelsregister eingetragene Aktienkapital während einer Dauer von maximal 5 Jahren innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu erhöhen oder herabzusetzen.
    • Bei einer Kapitalerhöhung kann auf die öffentliche Beurkundung nur verzichtet werden, wenn die Einlagen vollständig und in Schweizer Franken geleistet werden.
    • Zum Schutz der Gläubiger ist die Statutenänderung bei einer Kapitalherabsetzung weiterhin und zwingend öffentlich zu beurkunden.
    • Neu ist die Möglichkeit für die Ausschüttung von Zwischendividenden (sog. Interimsdividenden) vorgesehen.
    • Das geltende Recht sieht die Möglichkeit nicht vor, aus dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres, während des Geschäftsjahres Dividenden an die Aktionäre auszuschütten.
    • Das neue Recht sieht diese Möglichkeit vor, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten sind:
    • Die Statuten sehen die Möglichkeit der Interimsdividende vor.
    • Es wird ein Zwischenabschluss erstellt.
    • Die Gesellschaft untersteht der eingeschränkten Revision.
    • Vor dem Beschluss der Generalversammlung über die Ausrichtung einer Zwischendividende muss die Revisionsstelle den Zwischenabschluss prüfen.
    • Die Bestimmungen zur Generalversammlung werden an einigen Stellen geändert.
    • Zusätzlich zur bisherigen Möglichkeit der Universalversammlung soll es zulässig werden, dass eine Generalversammlung ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Vorschriften abgehalten werden kann, wenn die Beschlüsse schriftlich auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen.
    • Somit werden Zirkularbeschlüsse ermöglicht, die bereits heute bei der Beschlussfassung des Verwaltungsrates zulässig sind.
    • Die Organstimmrechtsvertretung, d.h. die den Aktionären vom Verwaltungsrat angebotene Möglichkeit zur stellvertretenden Ausübung des Stimmrechts durch ein Mitglied des Verwaltungsrates, wird auch für kleinere Gesellschaften unzulässig.
    • Die Bestimmungen zum Kapitalverlust und zur Überschuldung wurden überarbeitet.
    • Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle haben jeweils «mit der gebotenen Eile» zu handeln.
    • Besteht bei einer Gesellschaft, die einer eingeschränkten Revision unterliegt, die begründete Besorgnis, dass sie innerhalb der nächsten sechs Monate zahlungsunfähig
      wird, so muss der Verwaltungsrat einen Liquiditätsplan erstellen und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft beurteilen.
    • Die Pflicht zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen bei Kapitalverlust und Überschuldung wird früher angesetzt.
    • Wenn zwei Drittel – bisher die Hälfte – des gesperrten Eigenkapitals nicht mehr durch Aktiven gedeckt ist, so muss der Verwaltungsrat – wie bei der begründeten Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit – eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage vornehmen.
    • Die neuen Anforderungen der Aktienrevision zu Kapitalverlusten und Überschuldung geben vor, dass die Jahresrechnung, von der Revisionsstelle geprüft werden muss.
    • Im revidierten Gesetz wird – in Anlehnung an die weniger genaue Rechtsprechung des Bundesgerichts – eine Frist von 90 Tagen festgelegt, während welcher der Verwaltungsrat auf die Benachrichtigung des Gerichts verzichten kann.

    Ausblick:

    Nach dem Eintretensentscheid der Rechtskommission des Nationalrates kann die parlamentarische Arbeit an der Aktienrechtsrevision beginnen. Die Detailberatungen wird die Rechtskommission des Nationalrates in den nächsten Sitzungen anpacken. Das Parlament erwartet bei dieser technischen Vorlage 10 % politische Bühnentänze und 90 % Knochenarbeit.

    Besonders umstritten sind die Vorschläge zur Frauenquote in den Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen kotierter Unternehmungen.

    Dem Parlament bietet sich mit dem Entwurf 2016 die Chance, das Aktienrecht zu flexibilisieren und zu modernisieren sowie Rechtssicherheit zu schaffen, ohne unnötigerweise von Bewährtem abzuweichen.

    Die Vorlage dürfte frühestens im Juni 2018 in den Nationalrat kommen. Wann das revidierte Aktienrecht in Kraft treten soll ist noch völlig offen.

    foto by unsplash.com

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